Vereinssatzung

Stand 15.12.2021

Satzung

§ 1
Name, Sitz, Eintragung

Der Verein führt den Namen „Bürger-Initiative für Twistringen“, kurz Bift

Der Verein hat seinen Sitz in Twistringen.

Der Verein beabsichtigt die Eintragung ins Vereinsregister und trägt dann den Zusatz e.V.

Die Gründung des Vereins erfolgt am 02.09.2021. 

§ 2
Zweck des Vereins, Vergütungen und Vergünstigungen

Der Zweck des Vereins besteht darin, die Stadt Twistringen samt ihren Gemeinden in der Erfüllung ihrer freiwilligen Aufgaben finanziell zu unterstützen.  Zu diesem Zweck werden Gelder von Mitgliedern und Unterstützern gesammelt (Beiträge, Spenden).

Die Mittel sind für den Empfänger (Stadt Twistringen) zweckgebunden und ausschließlich für folgende Aufgaben einzubringen:

  • Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung
  • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes
  • Förderung der Jugend- und Altenhilfe
  • Förderung von Kunst und Kultur
  • Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
  • Förderung des Wohlfahrtswesens
  • Förderung des Sports
  • Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke

Der Mittelübertrag erfolgt einmal im Jahr. Das Prozedere der Mittelverwendung obliegt den politischen Gremien der Stadt Twistringen.

Die Verwendung der Mittel ist dem Verein seitens der Stadt nachzuweisen.

Der Verein ist nicht an politische Parteien oder Interessengruppen gebunden und wahrt richtungs- und parteipolitische Neutralität.

Der Verein ist konfessionell ungebunden.

Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke. 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins und etwaige Überschüsse dürfen nur für organisatorische und satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Überschüsse in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigen.

§ 3
Mitgliedschaft / Beitrag

Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, welche die Ziele des Vereins befürworten. Ist das Mitglied nicht volljährig bedarf die Mitgliedschaft die Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung erworben. Mit der Beitrittserklärung verpflichten sich die Mitglieder zur Leistung eines Jahresbeitrages, der durch den Vorstand bestimmt wird und in einer Beitragsordnung festgelegt ist. 

Ein Antrag auf Mitgliedschaft kann vom Vorstand mit einfacher Mehrheit abgelehnt werden und bedarf keiner Begründung.

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod

b) Kündigung des Mitgliedes, die schriftlich zu Händen eines Vorstandsmitgliedes unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist auf den Schluss des Kalenderjahres zu erfolgen hat. 

c) Bei Beitragsrückstand 

d) Ausschluss, der durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes in Kraft tritt,  wenn das Mitglied Vereinsinteressen zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schadet.

§ 4
Sicherung der Gemeinnützigkeit

Etwaige Gewinne dürfen nur für organisatorische und satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins keinerlei Leistungen zurück, insbesondere auch nicht etwa eingezahlte Kapitalanteile oder den gemeinen Wert geleisteter Sacheinlagen.

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Vorstand / erweiterter Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • 1. Vorsitzender – Schwerpunkt Vertretung / Abstimmung
  • 2. Vorsitzender – Schwerpunkt Vereinsordnung
  • Kassenwart – Schwerpunkt Finanzen
  • Schriftführer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. 

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  • 1. Akquisitor – Schwerpunkt Firmenmitgliedschaften
  • 2. Akquisitor – Schwerpunkt Einzelmitgliedschaften
  • 3. Akquisitor – Schwerpunkt Mitgliedschaften Vereine
  • 4. Akquisitor – Schwerpunkt Sondereinnahmen
  • Stellvertretender Kassenwart – Schwerpunkt Mitgliederverwaltung
  • 1. Beisitzer – Schwerpunkt Digitalisierung/Technik
  • 2. Beisitzer – Schwerpunkt Öffentlichkeit/Soziale Medien

Das Geschlecht spielt bei der Besetzung der Ämter keine Rolle. 

Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt. 

Auf Antrag von min. 5 Mitgliedern erfolgt die Wahl geheim. 

Die Wiederwahl ist möglich. 

Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. 

Alle Mitglieder des Vorstandes müssen volljährig und Mitglied des Vereines sein. 

Der Vorstand kann Personen zu Botschaftern bestimmen, die die Mitgliederwerbung im erweiterten Vorstand unterstützen. 

Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand obliegt auch der Vereinsverwaltung. Für die Beschlussfassung gelten die §§ 28 Abs. 1 und 32 BGB.

Aus Mittel des Vereines sind die Auslagen der Aufgabenträger zu begleichen. Einzelheiten dazu bestimmt der Vorstand.

§ 6
Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat wenigstens einmal in zwei Jahren eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Anzeige in der lokalen Tagespresse und Aushang im Rathaus. Die Tagesordnung ist beizufügen. Die Einberufung erfolgt in KW26 und mindestens 7 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt. 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören ins besonders die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben.

Das Protokoll der Mitgliederversammlung muss von dem Versammlungsleiter und von dem Schriftführer unterschrieben werden. 

Der Mitgliederversammlung ist über die Zeit nach der letzten Mitgliederversammlung ein Tätigkeitsbericht zu geben. Die Jahresrechnungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Bei der Gründungsversammlung müssen mindestens 7 Personen anwesend sein und das Gründungsprotokoll unterschreiben. Der Tag der Gründungsversammlung gilt als Gründungsdatum (Tag der Errichtung).

§ 7
Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, Abstimmungen

Die Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der erschienenen Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. 

Die Beschlussabstimmung erfolgt offen durch einfaches Zeichen. 

Auf Antrag von mindestens 5 Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder zur Vorstandssitzung erschienen sind. 

Vorstandssitzungen finden nach Bedarf und ggf. online statt.

§ 8
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Für derartige Beschlüsse ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 9
Geschäftsjahr, Rechnungslegung, Kassenprüfer

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Kassenwart hat die Bücher nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu führen.

Die Kassenprüfung erfolgt jährlich vor Übergabe der Mittel an die Stadt. Das Ergebnis wird allen Mitgliedern zugänglich gemacht. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 10
Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder geschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Twistringen mit der Auflage, diese für die freiwilligen Aufgaben einzusetzen.

§ 11
Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt an Stelle der bisherigen Satzung und tritt mit dem Tag der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 14.12.2021 und mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Twistringen, 14.12.2021

1. Vorsitzender
J
ens Bley

2. Vorsitzender
Volker Behrens

Kassenwart
Kevin Rußmann

Schriftführer
Janna Hammann